Durch die Genehmigung des vom Minderjährigen abgeschlossenen Kaufvertrages wird der Vater und gesetzliche Vertreter selbst nicht (Mitschuldner) Schuldner des Kaufpreises. Diese (nachträgliche) Genehmigung gemäß § 152 ABGB (aF) hat nämlich nur die Wirkung, daß der vom Minderjährigen abgeschlossene Vertrag rückwirkend Gültigkeit erlangt.
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