§ 58 Abs 1 Satz 2 oö LStVG läßt die Enteignung einer Servitut (hier:
Recht zur Benützung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb
eines Skiliftes) ausdrücklich zu ("Zu diesem Zwecke kann .... die
dauernde oder zeitweilige ........ Einschränkung oder Aufhebung von
dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden"; ähnlich auch der Wortlaut des § 2 Abs 2 Z 3 EisbEG). Enteignete Servitutsberechtigte sind daher im Sinne des § 4 Abs 2 EisbEG und auf Grund dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 60 Abs 3 Satz 1 oö LStVG zur Anrufung des Außerstreitrichters befugt.
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