Die Überstundenzuschlagsregelung des § 10 AZG entspricht § 15 AZO, der einen Mehrarbeitszuschlag nur für die Zeiten festlegte, während der die eigentliche, vereinbarte Arbeit zu erbringen war, nicht aber für Zeiten, während der ein Dienstnehmer in einem geringeren Grad beansprucht wurde.
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