Die Zuständigkeitsbestimmung des § 45 Abs 2 EO gilt für jede Art der Exekutionseinstellung gem § 39 (bzw § 40) EO, also auch für eine amtswegige Einstellung des Exekutionsverfahrens. Ein vom unzuständigen (hier: Prozeß) Gericht bewirkter Beschluß ist zufolge § 51 EO, § 477 Z 3 ZPO nichtig.
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