Ob ein Verhalten als ehezerstörend empfunden wird, betrifft einen inneren Vorgang, der nach freier Beweiswürdigung festzustellen ist, also das Gebiet der Tatsachenfeststellung, dessen Überprüfung dem OGH entzogen ist.
…ehezerstörend empfunden wird, betrifft einen inneren Vorgang, der in freier Beweiswürdigung festzustellen ist, also die Tatsachenebene, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist (RIS-Justiz RS0043450). Ob dies der Fall ist, ist ohne entsprechendes Vorbringen nicht von Amts wegen zu prüfen (Hopf/Kathrein, Eherecht 240 mwN). Nach Lehre und Rechtsprechung obliegt…
…wird, betrifft einen inneren Vorgang, der nach freier Beweiswürdigung festzustellen ist, also das Gebiet der Tatsachenfeststellung, dessen Überprüfung dem Obersten Gerichtshof an sich entzogen ist (RS0043450). Nach der Rechtsprechung (RS0043434; zuletzt 1 Ob 80/20a) müssten nicht als ehezerstörend empfundene Eheverfehlungen bei der Verschuldensabwägung unberücksichtigt bleiben, worauf der Kläger…
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