Die Strafbestimmung des § 36 Abs 1 lit c WaffG 1967 erstreckt sich ausschließlich auf das Verbot nach § 12 leg cit, das im Einzelfall wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Besitzers von der Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden