Die Erklärungspflicht des Drittschuldners umfaßt lediglich die im Abs 1 des § 301 EO aufgezählten Fragen (Heller-Berger-Stix, Komm zEO 4. Aufl 2179). Zu anderen Auskünften kann der Drittschuldner nicht gezwungen werden.
…kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, weil die Erklärungspflicht des Drittschuldners lediglich die im Abs.1 des § 301 EO aufgezählten Fragen umfasst (RIS-Justiz RS0004022). Zu anderen Auskünften kann der Drittschuldner somit nicht gezwungen werden. Die beklagte Partei war daher nicht zu einer weiteren Auskunftserteilung verpflichtet. Insgesamt hat das Erstgericht…
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