In aller Regel, vor allem dann, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, schiebt die Stundung nur die Geltendmachung nicht die Fälligkeit einer Forderung hinaus.
…wenn sie – wie hier – nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, nur die Geltendmachung und nicht auch die Fälligkeit der Forderung hinaus (RIS Justiz RS0017554). Im Hinblick darauf ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die dem Kläger vom Pfandbesteller erteilte Veräußerungsermächtigung habe nicht gegen § 1371 ABGB verstoßen, nicht zu…
…nicht auf eine mit dem Gläubiger tatsächlich abgeschlossene über eine die Fälligkeit nicht hinausschiebende und im Zweifel anzunehmende reine Stundung (vgl RIS Justiz RS0033283; RS0031962; RS0017554; RS0017597; RS0017114) hinausgehende , die Fälligkeit ändernde Stundungsvereinbarung (vgl 8 Ob 503/87 = RdW 1987, 156 = ÖBA 1987, 413 [ Koziol ]) schließen (zur…
…Regel, vor allem dann, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, schiebt die Stundung nur die Geltendmachung, aber nicht die Fälligkeit einer Forderung hinaus (RS0017554; 8 Ob 97/24h [52]). Selbst wenn hier – wie von der Klägerin vorgebracht – nur eine „reine Stundung" vorläge…
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