Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche auf die künftige Beendigung eines auf unbestimmte Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses gerichtet ist.
…n d u n g : Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist eine auf Vertragsauflösung gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hat (vgl RIS Justiz RS0028586, RS0028555, RS0020951). Für den Zugang einer solchen Willenserklärung reicht es aus, dass sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht…
…Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf keiner Annahme oder Anerkennung, sie muß jedoch in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein (RIS-Justiz RS0028555). Der Arbeitgeber darf eine Kündigung (oder eine sonstige empfangsbedürftige Willenserklärung) grundsätzlich an die letzte, ihm bekanntgewordene Wohnadresse des Arbeitnehmers richten; dieser muß sich den Empfang…
…der Revisionswerberin auch nicht weiter begründet. Der Vertriebsvertrag endete daher mit der Kündigung der Beklagten. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl RIS Justiz RS0028555, RS0028636). Sie ist mit dem Zeitpunkt des Zugangs an den Erklärungsempfänger wirksam (RIS Justiz RS0027780 [T59]). Sie kann nicht einseitig widerrufen werden (vgl RIS Justiz…
…ZPO zurückgewiesen. Begründung: 1. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die künftige Beendigung eines auf unbestimmte Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses gerichtet ist (RS0028555) und mit dem Zugehen an den Empfänger wirksam wird, ohne dass es deren Annahme bedarf (vgl RS0028800). Die dem anderen Teil erklärte und diesem zugekommene…
…zu gewinnen. Als einseitige (arg „einseitig auflösen"), empfangsbedürftige Erklärung genügt ihr Zugang an den Erklärungsempfänger (vgl Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 376 f; RIS-Justiz RS0028555 ua). Dass der Klägerin die Mobilfunkrufnummer des Beklagten bekannt war, als die SMS bei ihr einlangte, wurde entgegen der Befürchtung des Revisionswerbers vom Berufungsgericht nicht…
…darauf berufen, das Schriftlichkeitsgebot nur aufgrund eines minderen Grads des Versehens nicht gekannt zu haben. 2.2 Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (RIS Justiz RS0028555). Sie wird daher erst dann wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist (RIS Justiz RS0014092). Die Erklärung geht mit jenem Zeitpunkt zu, mit dem unter…
…3.2 Der Beklagte bestreitet zunächst den wirksamen Zugang der Auflösungserklärung der Klägerin. Die vorzeitige Auflösung bzw außerordentliche Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (RIS Justiz RS0028555). Sie wird daher erst dann wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist (RIS Justiz RS0028636; RS0014092). Die Erklärung geht mit jenem Zeitpunkt zu, in dem…
…10. 2002 gekündigt, hält sich an die Grundsätze der oberstgerichtlichen Rechtsprechung: Danach ist für die Qualifikation einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung als Kündigung (RIS Justiz RS0028555) erforderlich, dass der Erklärungsempfänger nach Wortlaut und Geschäftszweck der Erklärung bei objektiver Betrachtung (RIS Justiz RS0028622; RS0028612) davon ausgehen konnte, dass der Erklärende die künftige…
… 1183 BlgNR 22. GP 43 ). Durch die der Klägerin Ende September 2019 zugegangene schriftliche Kündigung der Beklagten, die keiner Annahme bedurfte ( RS0028555 [T2, T3]) und ihre Wirkung mit Zugang entfaltete ( RS0028555 [T1]), war das Bestandverhältnis zum 31. Oktober 2021 beendet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass…
…dass und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll, wobei Unklarheiten gemäß der allgemeinen Regel des § 915 ABGB zu Lasten des Erklärenden gehen ( RS0028555 [T5, T9]; RS0028521 ; RS0024429 ). [7] 1.1.2 Soweit der Kläger damit argumentiert, dass der festgestellte Chatverlauf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach seinem objektiven Erklärungswert nicht…
…die Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige, auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft gerichtete Willenserklärung ist (Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 365; RIS-Justiz RS0028555 ua), die grundsätzlich keiner Begründung bedarf (Krejci in Rummel, ABGB³ §§ 1158-1159c Rz 48; 4 Ob 22/54, SZ 27/56; 4…
…eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Annahme durch den Gegner bedarf (6 Ob 686/81; 3 Ob 174/10z; RIS Justiz RS0028555 [T3]) und ihre Wirkung mit Zugang entfaltet ( Würth in Rummel , ABGB³ § 1116 Rz 2 mwN; RIS Justiz RS0028555). 2. Das…
…rechtzeitig anzusehende außerordentliche Revision des Klägers ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf keiner Annahme (RIS-Justiz RS0028555). Für Kündigungen gilt die Vorschrift des § 862a ABGB analog; sie müssen dem Vertragspartner zugegangen sein (RIS-Justiz RS0014092). Es reicht aus, dass die Willenserklärung…
…Die Kündigung einer Schiedsvereinbarung ist dabei gleich der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses eine auf Vertragsauflösung gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hat (RIS Justiz RS0028586, RS0028555, RS0020951). Für den Zugang einer solchen Willenserklärung reicht es aus, dass sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht…
…rein privatrechtlich zu beurteilende außergerichtliche Aufkündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Annahme durch den Gegner bedarf (6 Ob 686/81; RIS Justiz RS0028555 [T3]) und ihre Wirkung mit Zugang entfaltet ( Würth in Rummel , ABGB³ § 1116 Rz 2 mwN; RIS Justiz RS0028555 zum Wesen der…
…6 f mwN; RIS-Justiz RS0029120 ). Sowohl auf Kündigungs- als auch auf Entlassungerklärungen findet die Unklarheitenregel des § 915 ABGB Anwendung (RIS-Justiz RS0028555 [T5,T9]; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7 § 915 Rz 3) 3.2 Wenn das Erstgericht bei Auslegung der Erklärung des C…
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