Für die Anwendbarkeit des § 575 Abs 3 ZPO ist nicht ausschlaggebend, in welchem Verfahren der gerichtliche Vergleich geschlossen wurde. Der gerichtliche Vergleich muß demnach nicht unbedingt in einem "Bestandverfahren" (§§ 560 ff ZPO) zustandegekommen sein.
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