Stirbt eine rechtsanwaltlich vertretene Partei während des Prozesses und wird die Verlassenschaft armutshalber abgetan, so greift, solange nicht die Erbschaftsannahme erfolgte, die Rechtsvermutung des § 547 ABGB Platz, wonach die Verlassenschaft so zu betrachten ist, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.
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