Bereits ein wesentlicher (verwendungsfähiger) Waffenbestandteil stellt, wenn daraus durch Reparatur oder entsprechende Behandlung eine gebrauchsfähige Faustfeuerwaffe hergestellt werden kann, ein taugliches Objekt eines unbefugten Besitzes im Sinne des § 36 Abs 1 lit a WaffG dar.
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