Nur die Hemmung eigener Rechte, nicht aber die Hemmung der Rechte dritter Personen berechtigt zur Antragstellung nach § 276 ABGB. Einem Vereinsmitglied kann daher nicht das Recht zugebilligt werden, als Schirmherr anderer Vereinsmitglieder aufzutreten und zur ausschließlichen Wahrung deren Rechte die Bestellung eines Kurators für die angeblich funktionsunfähige Vereinsleitung zu beantragen.
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