Der dritte Testamentszeuge darf nach dem klaren Wortlaut des § 579 ABGB nachträglich beigezogen werden, wenn die Einheit des Testieraktes erhalten bleibt. Dies ist der Fall, wenn das Testament in der Zwischenzeit nicht verändert wurde.
…wurde (vgl 8 Ob 88/70 SZ 43/74 mwN; 6 Ob 321/98v SZ 72/16; RIS Justiz RS0012473; Welser in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 579 Rz 4). Der Erblasser war in der Lage, seinen letzten Willen zu artikulieren und dessen…
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