Die Bestimmung des § 6 Abs 2 UWG schränkt auf die §§ 2, 3 und 4 UWG nicht ein; nach ihr ist immer dann vorzugehen, wenn die Frage, ob ein Name im geschäftlichen Verkehr die im § 6 Abs 1 UWG genannte Bedeutung hat, für die Anwendung einer Vorschrift des UWG entscheidend ist.
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