Die Frage, ob das Gericht § 273 ZPO anzuwenden hatte, ist revisibel. Eine Ermessensentscheidung nach dieser Gesetzesstelle kommt jedoch nur in Frage, wenn feststeht, "... dass eine Partei ... eine Forderung zu stellen hat".
…Jedoch hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zur Frage der Einholung eines weiteren Gutachtens verneint, womit diese Frage nicht revisibel ist (RS0040364 [T3, T7]; RS0040282 [insb T6]). Die Revision räumt zwar ein, dass verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht revisibel sind, rekurriert dann aber doch…
…des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung und daher mit Mängelrüge zu bekämpfen (RIS - Justiz RS0040282 , RS0040364 [T7]), wogegen das Ergebnis einer nach § 273 ZPO erfolgten Betragsfestsetzung als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ist (RIS -Justiz RS0111576 , RS0040341 ). Die Verfahrensrüge…
…– wie im vorliegenden Verfahren – die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist daher eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich (RIS Justiz RS0040364 [T7]). 5.2 Die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist demgegenüber zwar als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren (RIS Justiz RS0111576; RS0040341). Einen…
…RS0040282). Eine Ermessensentscheidung nach dieser Bestimmung kommt aber nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Partei eine Forderung (hier der Anspruch auf Mietzinsminderung) grundsätzlich zusteht (RS0040364). Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen, sodass sie mit ihren Ausführungen auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Berufungsgericht aufzeigen kann. [21] 5 . …
…Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren daher nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0040282 [T6, T9, T15]; RS0040364 [T7]). 3. Das Vorbringen der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Mietzinsminderung für die temporäre Behinderung durch das Baugerüst an der Hausfassade mit 15 % bemessen…
…hier die Heranziehung des § 273 ZPO durch das Erstgericht gebilligt, so ist eine Überprüfung dieser Frage im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0040364). Im Übrigen ist die Heranziehung der richterlichen Schätzung zur Ermittlung abzugeltender Überstunden in der Rechtsprechung anerkannt (8 ObA 46/13t). Beurteilen die Tatsacheninstanzen…
…RS0040282 ua), ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden (7 Ob 162/06h; RIS-Justiz RS0040364 [T3, T5, T7]). Neuerliche Überlegungen der Revisionswerberin zur Frage der Anwendbarkeit des § 273 Abs 1 ZPO sind daher nicht zielführend. Ob das…
…ZPO anzuwenden ist, ist eine verfahrensrechtliche Frage. Das Berufungsgericht hat insoweit eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens verneint, womit diese Frage nicht revisibel ist (RIS Justiz RS0040364 [T3, T7], RS0040282 [insb T6]). 6. Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist ( RIS…
…Entscheidung (RIS-Justiz RS0040282) und kann, wenn der Verfahrensmangel vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde, nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0040364 o.a.). Ergänzend ist dazu nur noch auszuführen, dass § 273 ZPO in der Fassung vor der ZVN 2002 erst dann anzuwenden ist, wenn feststeht, "dass…
…bekämpft werden (RIS Justiz RS0040282). Wurde - wie hier - diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit vom Berufungsgericht verneint, ist diese Frage nicht revisibel (RIS Justiz RS0040282 [T6, T8, T9]; RS0040364 [T3, T7]). Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (RIS Justiz RS0040341; vgl auch…
…mit Mängelrüge zu bekämpfende Entscheidung. Es stellt hingegen eine Rechtsfrage dar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (RIS Justiz RS0040364 [T3, T6, T7]). 3.1 Das Berufungsgericht hat die Wertermittlung nach § 273 ZPO gebilligt und damit den Verfahrensmangel erster Instanz unanfechtbar verneint. Zur…
…1.4. Die Festlegung der konkreten Beträge, die in Anwendung des § 273 ZPO geschätzt werden, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RIS Justiz RS0040364 [T6]). Dabei können nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS…
…Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung und daher mit Mängelrüge zu bekämpfen (RS0040282, RS0040364 [T7]). Die Klägerin macht jedoch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Sie führt lediglich im Rahmen der Rechtsrüge aus, dass die von ihr behauptete Bindungswirkung der…
…des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung und daher mit Mängelrüge zu bekämpfen (RIS Justiz RS0040282, RS0040364 [T7]), wogegen das Ergebnis einer nach § 273 ZPO erfolgten Betragsfestsetzung als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0111576, RS0040341). Soweit das…
…beruft sie sich auf einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz, der mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS Justiz RS0040364 [T7]; Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 503 ZPO Rz 9). 3. Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 Satz…
…Verfahrensfrage (RIS Justiz RS0040282 ua), ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden (7 Ob 162/06h; RIS Justiz RS0040364 ua). Neuerliche Überlegungen der Revisionswerberin zur Frage „unverhältnismäßiger Schwierigkeiten" iSd § 273 Abs 1 ZPO sind daher nicht zielführend. Ob das Ergebnis der Anwendung…
…dass das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist im Revisionsverfahren eine nochmalige Überprüfung der behaupteten erstgerichtlichen Mangelhaftigkeit nicht möglich (RIS Justiz RS0040364 [T3, T7]). [9] 2. Auch das vom Beklagten im Rahmen seiner Rechtsrüge (vgl RS0111576 ) bekämpfte Ergebnis der nach § 273 ZPO erfolgten Betragsfestsetzung…
…das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Verfahren – die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist daher eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich (RS0040364 [T7]). Die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht kann die Klägerin im Revisionsverfahren daher nicht mehr bekämpf en . Die Betragsfestsetzung selbst ist…
…Aufwandersatz (analog) § 1014 ABGB zuzubilligen sei, der nach § 273 ZPO ausgemittelt werden könne. Davon hat daher auch der Oberste Gerichtshof auszugehen (RS0040364 [T5, T7]). [16] 2.2 Dem Gericht kommt bei Anwendung des § 273 ZPO die Befugnis zu, die Höhe des Anspruchs nach freier Überzeugung…
…Verfahrensmangel bei der Ermittlung der Schadenshöhe (§ 273 ZPO) wurde vom Berufungsgericht verneint, kann damit in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0040364). 1.4. Eine Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts liegt nicht vor, weil es seine Begründung nicht auf eine Repräsentantenhaftung des Beklagten gestützt, sondern diese nur im Zulassungsausspruch angedacht…
…Soweit das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Verfahren – die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich (RS0040364 [T7]). [18] 5. Nach den Feststellungen können bei der Klägerin „mit der in der Medizin möglichen Sicherheit" Spätfolgen ausgeschlossen werden. Als Dauerfolgen verbleiben…
…273 ZPO – wie hier in Ansehung der Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage – billigte, ist daher eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich (RIS-Justiz RS0040364 [T7]). Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach den Verhandlungsergebnissen nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall…
…in der Revision gar nicht in Zweifel gezogen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgrund einer unberechtigten Anwendung des § 273 ZPO (vgl RIS Justiz RS0040282, RS0040364 [T3]) liegt daher nicht vor. Die Schadenshöhe ist daher unter Anwendung von § 273 Abs 1 ZPO durch den Vergleich der tatsächlichen Wertentwicklung…
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