Wenn gegen die - hier implicite im Urteil erster Instanz enthaltene - Abweisung eines Unterbrechungsantrages ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (und das ist hier gemäß § 192 Abs 2 ZPO der Fall), dann kann das Verfahren aus einem solchen Grunde niemals mangelhaft und die Unterlassung einer Unterbrechung demzufolge auch nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein.
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