Mitglieder des Disziplinarrates können nur aus den im § 28 DSt angeführten Ausschließungsgründen oder wegen individuell dargetaner Befangenheit, die hinsichtlich jedes einzelnen abgelehnten Mitgliedes zu bescheinigen ist, abgelehnt werden. Allgemeine Behauptungen sind nicht geeignet, eine Befangenheit einzelner Disziplinarratsmitglieder gemäß § 27 DSt darzutun.
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