Für ein nur den Kündigungsbeschränkungen des MG unterliegendes Bestandverhältnis gilt ein vertragliches Untermietverbot zufolge § 1098 ABGB uneingeschränkt, also ohne Anrufungsmöglichkeit des Gerichtes im Sinne der §§ 18 a, 24 MG. Auch der Zwangsverwalter ist daran gebunden, eine zwangsweise Untervermietung wäre unzulässig.
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