Voraussetzung der Haftung nach § 1319 ABGB ist, daß die Ereignung, also der Einsturz des Werkes oder die Ablösung von Teilen desselben, die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist. Dieser Beweis obliegt dem Geschädigten.
…Harrer in Schwimann ABGB3 § 1319 Rz 5; Danzl in KBB2 § 1319 Rz 1) die Beweislast für einen Mangel beim Geschädigten liegt (RIS-Justiz RS0030089; allgemein RIS-Justiz RS0022686; Reischauer aaO Rz 15; Harrer aaO Rz 15; Danzl aaO Rz 4). Die in der Revision monierte Mangelhaftigkeit des Gerüsts dahin…
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