Ein überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (vgl Schwind in Klang 2. Auflage I/1 S 837, 1 Ob 91/71, 1 Ob 92/71 ua).
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