Bei Festlegung des Kostenersatzes gemäß § 6 JGG für die Kosten der Anhaltung des ehelichen Kindes kann auf die Sorge für ein uneheliches Kind der Mutter nicht Bedacht genommen werden, wenn sie es unterlassen hat - Aussichtslosigkeit wurde nicht behauptet - Unterhaltszahlungen durch den unehelichen Vater zu betreiben.
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