Unzureichende Abwehrhandlungen sind nach der Lebenserfahrung geeignet, die Angriffslust weitgehend enthemmter Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage nur noch zu verschärfen.
…sind nach der Lebenserfahrung nämlich geeignet, die Angriffslust weitgehend enthemmter Personen zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage nur noch zu verschärfen (vgl RS0089073). [4] Durch Alkohol enthemmte Angreifer sind in der Regel besonders gefährlich (RS0089073 [T2]). Gegenüber Angriffen Betrunkener besteht das Notwehrrecht in vollem Umfang; Betrunkene genießen grundsätzlich…
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