Der Fahrzeugeigentümer und Halter, der mit einer Vernachlässigung der Vorschrift des § 102 Abs 6 KFG 1967 durch die bei ihm bediensteten Fahrzeuglenker einverstanden war, kann sich nicht darauf berufen, daß die Verpflichtung zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugtem Gebrauch die jeweiligen Fahrzeuglenker betroffen hätte.
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