Zweck der Bestimmung des § 6 Abs 2 EisbKrV und des Pkt 137 der Signalvorschriften V 2 der ÖBB ist es, einen Straßenbenützer durch die wiederholte Abgabe von akustischen Signalen vom Beginn der Signalstrecke bis zum Überfahren der Kreuzung auf die Annäherung des Schienenfahrzeuges aufmerksam zu machen. Zur Erfüllung dieses Gebotes genügt es nicht, nur am Beginn der Signalstrecke ein, wenn auch längeres (hier aus zwei hellen und zwei tiefen Tönen bestehendes) Signal zu geben.
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