Eine Auflage der Behörde gemäß § 101 Abs 5 KFG 1967, daß die in der Transportbewilligung angeführten Transporte von einem voranfahrenden Fahrzeug der Gendarmerie zu begleiten sind, dient ausschließlich der Sicherheit des besonders gefährdeten Gegenverkehrs und nicht der Verhinderung von Auffahrunfällen von Straßenbenützern, die dem Schwertransport nachfolgen.
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