Da sich die einzelnen auf die im § 16 Abs 1 Z 2 EKHG vorgesehene Höchstsumme verwiesenen Ersätze im Falle der Unzulänglichkeit der Höchstsumme gemäß § 16 Abs 2 EKHG in dem Verhältnis verringern, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht, ist dem Haftpflichtigen, wenn ihm die Feststellung der einzelnen Ersätze nicht zugemutet werden kann, ein wichtiger Grund zum Erlag im Sinne des § 1425 ABGB zuzubilligen.
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