Dem WBFG 1954 kann nicht entnommen werden, daß der Verkauf eines unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln errichteten Hauses zu einem höheren Entgelt als den aufgebrachten Grundkosten und Baukosten unstatthaft wäre. § 26 WBFG 1954 normiert als Grund zur Verweigerung der Löschung des Veräußerungsverbotes nicht die Veräußerung zu einem Kaufpreis, der allenfalls auf die gestiegenen Bodenkosten und Baukosten Bedacht nimmt.
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