Eine Versäumung der in § 193 Abs 2 StPO idF StRÄG 1971 genannten Fristen von zwei bzw sechs Monaten führt nicht zu einer Beendigung der Untersuchungshaft "ipso iure". Der Gerichtshof zweiter Instanz ist daher verpflichtet, auch nach Ablauf der genannten Fristen über Haftverlängerungsanträge zu entscheiden.
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