Nach dem § 45 Abs 1 JGG steht nur dem Staatsanwalt gegen den Ausspruch, daß einem jugendlichen Rechtsbrecher eine Ermahnung erteilt wird, die an die Stelle der Verurteilung zu einer Strafe tritt, die Berufung zu. Weder diese Bestimmung des JGG noch § 283 StPO sieht eine derartige Berufungsmöglichkeit für einen Angeklagten vor.
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