Im Urteil ist auch der Inhalt von in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs 2 StPO vorgelesenen Urkunden und Schriftstücken, insbesondere derjenigen der Sicherheitsbehörden über die Ergebnisse der nach § 24 StPO in ihrem Wirkungskreis vorgenommenen Amtshandlungen zu verwerten (EvBl 1953/30).
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