Der Allgemeine Durchführungserlaß (ADE) zu § 99 Abs 5 KFG 1967, wonach solche Straßen als enge Strecken zu gelten haben, deren Fahrbahn wesentlich schmäler als fünf Meter ist, kann nicht als "Legaldifinition" für die Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht herangezogen werden.
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