Kauf einer umfangreichen Briefmarkensammlung "als Ganzes" ist Kauf in Pausch und Bogen im Sinne des § 930 ABGB. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn Sachen so, wie sie liegen und stehen, ohne Zahl, Maß und Gewicht verkauft und übergeben werden. Vorausgesetzt ist, daß eine Mehrheit einzelner nicht genau übersehbarer Sachen betroffen ist.
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