Weder aus § 786 ABGB noch aus dem HfD 27.03.1847 JGS 1051 läßt sich ableiten, daß der Noterbe nicht berechtigt wäre, die Früchte des Nachlaßvermögens nur für einen bestimmten und nicht für den gesamten zwischen dem Todestag und der wirklichen Zuteilung des Pflichtteils liegenden Zeitraum zu verlangen. Daß etwa nach diesem Zeitraum bis zur wirklichen Zuteilung Verluste eingetreten seien, muß der beklagte Erbe behaupten und beweisen. Die Klage auf Ertragsteilung setzt ein vorheriges oder gleichzeitiges Begehren auf Rechnungslegung nicht voraus.
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