Unter dem "Verhandeln" ist die Erstattung von Vorbringen und die Stellung von Anträgen sowie die Stellungnahme zu Vorbringen und Anträgen des Prozeßgegners zu verstehen. Das ungerechtfertigte Unterbleiben der Parteienvernehmung bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozeßvorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen, begründet daher keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
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