"Geschäftsunfähigkeit" eines Ehegatten im Sinne des § 22 Abs 1 EheG ist (auch) dann anzunehmen, wenn bei diesem im Zeitpunkt der Eheschließung ein an Imbezillität grenzender Schwachsinn vorlag, der seinen Geisteszustand dem eines Kindes unter sieben Jahren gleichsetzte.
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