Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. Ein solches liegt im Sinne der teilweise schon vor dem MRÄG ergangenen Rechtsprechung dann vor, wenn das Wohnbedürfnis des Mieters nicht anderweitig befriedigt ist, er also die Wohnung nach wie vor zu Wohnzwecken benötigt.
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