Der Enteignete hat in seinem Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung anzugeben, welchen Betrag er begehrt; es ist aber Sache des Gerichtes, bei der Bemessung der Entschädigung, die insgesamt nicht höher als der vom Enteigneten begehrte Betrag sein kann, die einzelnen ihm durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu berücksichtigen.
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