Wird die Untersuchungshaft nach dem ausländischen Recht automatisch und ohne Einschränkung eingerechnet, so ist diese Vorhaft für den österreichischen Rechtsbereich gemäß § 36 Abs 2 StG (nunmehr § 66 StGB) wie eine vom Richter angerechnete Untersuchungshaft in die im inländischen Verfahren verhängten Strafen einzurechnen.
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