Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist nur dann gegeben, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen entweder nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte (SSt 19/94 uva) oder dieselbe doch den Erfahrungen des täglichen Lebens krass widerspricht. Das Gericht ist daher verpflichtet, zu solchen Annahmen, die zwar nicht geradezu ausgeschlossen, aber mit der allgemeinen Lebenserfahrung doch nicht ohne weiteres vereinbar sind, nähere Ausführungen zu machen, um den Vorwurf eines Begründungsmangels abzuwenden (SSt 32/39).
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