Wenn der Kläger zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt behauptet, den der Beklagte nicht bestreitet (hier: daß die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines bestehenden Testaments gegeben seien), ist davon auszugehen, auch wenn der Kläger in einem anderen Rechtsstreit gegenteilige Behauptungen (zB daß das Testament gemäß § 565 ABGB ungültig sei) aufstellt.
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