Ein Kraftfahrzeug, das gemäß § 2 Abs 2 EKHG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, kann nicht ohne weiteres dem Begriff des "gefährlichen Betriebes" unterstellt werden, weil sonst die vom Gesetz gewollte Ausnahme über den Weg einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Haftpflichtrechtes im Ergebnis verhindert würde.
Rückverweise