Wann eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen beim OGH angefochten werden kann, ist in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen (vgl § 63 StPO, § 11 StGNov 1867, § 6 StEG) ausdrücklich und taxativ bezeichnet. Über diese Fälle hinaus ist die Anfechtung einer Entscheidung des OLG in Strafsachen dem österreichischen Strafprozeßrecht (vom § 33 Abs 2 StPO abgesehen) fremd.
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