War der Angeklagte wegen fieberhafter Darminfektion - ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 427 Abs 3 StPO - gehindert, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, so ist es bedeutungslos, daß er wegen seiner Erkrankung vergaß, das Gericht zu benachrichtigen und um Vertagung der Hauptverhandlung anzusuchen.
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