Ein erfolgreicher Einspruch eines Angeklagten gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Strafurteil (§ 427 Abs 3 StPO) steht der Anwendung des § 290 Abs 1 StPO in Ansehung dieses Angeklagten aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde eines anderen Angeklagten nicht entgegen.
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