Der Angeklagte, der sich vorwiegend zur Berufsausübung im Ausland aufhält, ohne daß gesagt werden kann, er wolle dort seinen ständigen Aufenthalt nehmen, wird jedenfalls dann als flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG betrachtet werden müssen, wenn er Gerichtsladungen nicht Folge leistet. Der Umstand, daß er nach seiner Ausforschung einen österreichischen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung vor dem Strafgericht bevollmächtigte, schließt die Behandlung als flüchtig im Sinne der zitierten Gesetzesstelle allein noch nicht aus.
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