Ein Verlust der väterlichen Gewalt im Sinne des § 177 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater seine Unterhaltspflicht und die Erziehung des Kindes gänzlich vernachlässigt, also bei schuldhafter Nichterfüllung dieser Pflichten (GlUNF 2962), nicht aber schon dann, wenn die Großeltern, bei denen sich das Kind befindet, vom Vater keinen Unterhalt begehrt haben, sondern selbst dafür aufzukommen bereit waren.
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