Tathandlung beim Vergehen nach § 11 Abs 2 UWG ist nicht wie im Falle des § 310 b StG ("Wer ..... auskundschaftet") schon das Erlangen der Kenntnis, sondern erst die zu Zwecken des Wettbewerbes erfolgende unbefugte Verwendung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses.
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