Der Leistungsbefreiungsgrund der Unterlassung sofortiger Verständigung der nächsten Polizei bzw Gendarmeriedienststelle gemäß Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB 1967 ist erkennbar auf den Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 StVO 1960 abgestellt. Eine Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle wird nun einhellig nicht als gegeben angesehen, wenn die zur Verständigung verpflichtete Person die Verständigung zwar nicht selbst vornimmt, aber durch einen verläßlichen Boten besorgen läßt (ebenso der VwGH in ständiger Rechtsprechung, siehe KJ 1968,52; KJ 1970,75 ua). Dieselbe Auffassung muß bei Beurteilung des Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB 1967 gelten.
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