Daraus, daß der zu Entmündigende den Aufforderungen des Sachverständigen zum Erscheinen bei ihm zum Zwecke einer Untersuchung nicht Folge geleistet hat, kann noch nicht ein Verzicht des Widerspruchswerbers auf die Beiziehung des von ihm beantragten zweiten Sachverständigen angenommen werden. Das Widerspruchsgericht hätte bei einem Nichterscheinen des zu Entmündigenden beim Sachverständigen geeignete Maßnahmen (§ 32 Abs 2 EntmO) treffen müssen. Es konnte bei Vorliegen der Voraussetzungen auch im Sinne des § 87 GOG vorgehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden